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Beitragsordnung

Stand 04. Dezember 2013

Auf Grund von § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 2 bis 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), sowie der §§ 3 Abs. 4 und 10 Abs. 2 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Freiburg (Organisationssatzung) vom 17. Mai 2013 (Amtliche Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Jhg. 44 Nr. 28 vom 17.05.2013) hat der Studierendenrat der Studierendenschaft der Universität Freiburg am 26.11.2013 die nachstehende Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Freiburg beschlossen.

In dieser Ordnung wird grundsätzlich das Gendersternchen (*) verwendet. Dieses soll die Vielfalt der Ausprägungen besonders menschlicher Sexualität in all ihren Dimensionen versinnbildlichen und stellt eine deutliche Positionierung gegen die Reproduktion patriarchaler Strukturen vor allem über eine sprachliche Indifferenz im Zuge einer rhetorischen Modernisierung der Geschlechterverhältnisse dar.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Beitragszweck

§ 2 Beitragspflicht

§ 3 Beitragshöhe

§ 4 Befreiung, Erlass, Ermäßigung, Stundung und Erstattung des Beitrags

§ 5 Fälligkeit des Beitrags, Einzug und Rechtsfolgen nicht fristgerechter Zahlung des Beitrags

§ 6 Änderung der Beitragsordnung

§ 7 Inkrafttreten

 

§ 1 Beitragszweck

Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Freiburg (Studierendenschaft) nimmt als eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der Universität Freiburg unbeschadet der Zuständigkeit der Universität Freiburg und des Studierendenwerks Freiburg-Schwarzwald Aufgaben nach § 65 Abs. 2 LHG wahr.

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Studierendenschaft gemäß § 65a Abs. 5 Sätze 2 bis 5 LHG von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.

 

§ 2 Beitragspflicht

  1. Die Studierendenschaft erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen immatrikulierten Studierenden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG) und immatrikulierten Doktoranden und Doktorandinnen (§ 38 Abs. 5 Satz 2 LHG) der Universität Freiburg (Studierende) einen Studierendenschaftsbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen auch die vom Studium beurlaubten Studierenden, nicht jedoch die befristet eingeschriebenen ausländischen Studierenden im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 2 LHG.

 

  1. Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.

 

§ 3 Beitragshöhe

Der von den Studierenden ab dem Sommersemester 2014 zu zahlende Studierendenschaftsbeitrag beträgt 7,00 Euro für jedes Semester.

 

§ 4 Befreiung, Erlass, Ermäßigung, Stundung und Erstattung des Beitrags

  1. Befreiungen vom Studierendenschaftsbeitrag sind nicht vorgesehen. Der Studierendenschaftsbeitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe wurden die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt.

 

  1. Bei Exmatrikulation binnen vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters für das der Beitrag erhoben wird, wird der Studierendenschaftsbeitrag erstattet. Der Vollzug der Erstattung erfolgt durch die Universität. Diese behält bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen entsprechenden Anteil der Studierendenschaftsbeiträge, der für Rückerstattungen nach vorzeitiger Exmatrikulation vorgesehen ist, ein. Die Restmittel werden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist an die Studierendenschaft abgeführt.

 

§ 5 Fälligkeit des Beitrags, Einzug und Rechtsfolgen nicht fristgerechter Zahlung des Beitrags

  1. Der Studierendenschaftsbeitrag wird erstmals mit der Immatrikulation oder Rückmeldung zum Sommersemester 2014 fällig. In diesem Zusammenhang gelten die von der Universität Freiburg gesetzten Fristen.

 

  1. Der Studierendenschaftsbeitrag für das bevorstehende Semester wird jeweils mit Beginn der von der Universität Freiburg für die Immatrikulation oder Rückmeldung festgesetzten Frist fällig, ohne dass es des Erlasses eines Beitragsbescheides bedarf, und ist innerhalb dieser Frist gemäß § 65a Abs. 5 Satz 5 LHG an die Universität Freiburg zu zahlen. Die Universität führt einen Teil dieser Beiträge jeweils zum Ende der Rückmeldefrist (20. März und 20. September) an die Verfasste Studierendenschaft ab. Den Restbetrag behält die Universität Freiburg bis zum in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein. Dieser Anteil der Studierendenschaftsbeiträge ist für Rückerstattungen bei Exmatrikulation binnen vier Wochen nach Vorlesungsbeginn vorgesehen. Die Restmittel werden vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters für das der Beitrag erhoben wird an die Studierendenschaft abgeführt.

 

  1. Wird der Studierendenschaftsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, erhebt die Universität Freiburg auf Grundlage dieser Ordnung und nach Maßgabe der Gebührensatzung der Albert-Ludwigs-Universität (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38 Nr. 3, S. 8 f. vom 23. Januar 2007) eine Säumnisgebühr.

 

  1. Die Universität Freiburg hat einer Person die Immatrikulation gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG zu versagen, soweit diese den fälligen Studierendenschaftsbeitrag nicht innerhalb der für die Immatrikulation festgesetzten Frist an die Universität Freiburg entrichtet hat.

 

  1. Studierende sind von der Universität Freiburg gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie den Studierendenschaftsbeitrag trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben.

 

§ 6 Änderung der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung kann mit der absoluten Mehrheit der Mitgliederstimmen des Studierendenrates geändert werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Kraft.

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