Warum lehnen wir den allgemeinen Anwesenheitszwang ab?
Für uns steht der allgemeine Anwesenheitszwang im Widerspruch zu einem selbstbestimmten Studium als individuelle Bildungsphase. Das Studium soll für jede*n die Möglichkeit bieten, in der Art und Weise Wissen und Kompetenzen zu erwerben, die für den*die Student*in am besten geeignet ist. Egal ob in Vorlesungen oder einem Seminar, im Selbststudium in der Bibliothek oder in selbstorganisierten Lerngruppen. Der allgemeine Anwesenheitszwang in Lehrveranstaltungen jeglicher Art ist eine Einschränkung der Studierfreiheit der Studierenden.
Zusätzlich beschränkt der Anwesenheitszwang die Möglichkeiten von Studierenden, unabhängig von ihrer sozialen & ökonomischen Situation zu studieren. Nebenjobs, um das notwendige Geld für das Studium zu verdienen, und ehrenamtliches Engagement müssen an die Veranstaltungszeiten an der Hochschule angepasst werden.
Rechtliche Hintergründe (Argumentationshilfe):
Die Studierfreiheit ist sowohl im Landeshochschulgesetz (§3, Absatz 4 Satz 1) festgeschrieben wie auch im Grundgesetz über die Ausbildungsfreiheit (Artikel 12, Absatz 1, Satz 1) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2, Absatz 1). Demnach soll es jeder*m Studierenden freigestellt sein, selber über die Präsenz in Lehrveranstaltungen zu entscheiden.
Dem gegenüber steht die Lehrfreiheit der Dozierenden (GG Artikel 5, Absatz 3), nach der es den Dozierenden frei steht, darüber zu entscheiden, welche Leistungen die Studierenden erbringen müssen, um ihre Lehrveranstaltung erfolgreich abzuschließen.
Diese beiden Rechtsgüter müssen in einer gewissen Verhältnismäßigkeit zueinander stehen. Dies bedeutet: Ein Anwesenheitszwang kann nur dort herrschen, wo die Anwesenheit zum Erreichen des Lehrziels erforderlich ist (z.B. Laborpraktika). Es kann dort kein Anwesenheitszwang herrschen, wo das Lehrziel mit anderen Mitteln erreicht werden kann, bzw. über alternative Lernwege erreicht werden kann (z.B. alle Vorlesungen und nahezu alle Seminare). Wenn über das Erreichen des Lernziels über Prüfungen (Hausarbeiten, Klausuren, etc.) bestimmt wird, ist in aller Regel der Anwesenheitszwang unverhältnismäßig.
Übrigens: NRW hat den allgemeinen Anwesenheitszwang direkt im Landeshochschulgesetz verboten und Thüringen wie auch Sachsen-Anhalt haben ihre Hochschulen angewiesen, keinen Anwesenheitszwang ohne guten Grund durchzuführen!